Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.
In den Hegering können als Mitglieder aufgenommen werden:
1. Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen sowie
2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Hegerings, der KJS sowie des LJV gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu beantragen; sie setzt die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KJS und im LJV voraus und wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für die KJS, als auch für den LJV begründet. Mit der Aufnahme in den Hegering erkennt das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die des LJV sowie die Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.
Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im Ein¬vernehmen mit dem Vorstand des Hegerings. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJV-Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.
Für besondere Verdienste kann der Hegering mit Zustimmung der KJS die Ehrenmitgliedschaft im Hegering verleihen.
Wenn Sie an einer Mitgliedschaft im Hegering Hückeswagen interessiert sind, dürfen wir Sie bitten, uns per E-Mail zu kontaktieren. Wir werden Ihnen dann gerne die erforderlichen Informationen und Ansprechpartner mitteilen.